Ihr Recht bei Strafverfolgung
Die Strafprozessordnung (StPO) garantiert Ihnen Rechte. Diese zu beachten und einzuhalten, fällt allen Beteiligten nicht immer leicht. Wie so oft in der Rechtsprechung kommt es ganz auf den Einzelfall an. Das gilt schon beim ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden. Grundsätzlich müssen zwei Sachverhalte unterschieden werden:
Sie sind Beschuldigter.
Ob Strafbefehl, Hausdurchsuchung, Anklage oder Verhaftung: Sie sind nicht verpflichtet zur Sache etwas zu sagen. In der Regel sollten Sie zu den gegen Sie gerichteten Vorwürfen schweigen und einen Anwalt anrufen. Das ist Ihr Recht. Lediglich Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen. Auch wenn es heißt, dass Sie nur "informatorisch" gehört werden sollen, ist es ratsam zu schweigen.
In keinem Fall sind Sie verpflichtet, in Untersuchungsmaßnahmen einzuwilligen, die Ihre aktive Mitwirkung erfordern. So darf Sie z.B. bei einer Verkehrskontrolle niemand zu einem Alkohol- oder Urintest zwingen. Ebenso müssen Sie nicht auf einer Linie gehen oder die Finger-Nase-Prüfung absolvieren, um so Ihre Fahrtüchtigkeit zu demonstrieren. Selbst wenn Ihnen gesagt wird, dies könne Sie entlasten, sollten Sie von derartigen "Angeboten" Abstand nehmen.
Anders verhält es sich bei der Entnahme von Blut oder der Durchsuchung von Körper, Kleidung und Wohnung. Hier sollten Sie zwar protestieren bzw. widersprechen, aber derartige Maßnahmen müssen Sie dulden. Jedoch darf dies in der Regel nur geschehen, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt.
Sie sollen als Zeuge gehört werden.
Es kann sinnvoll sein, dass Sie vor einer Vernehmung als Zeuge anwaltlichen Rat einholen und sich gegebenenfalls von einem Anwalt zu Ihrer Vernehmung begleiten lassen.
Eine Aussage vor der Polizei als Zeuge kann übrigens niemand von Ihnen erzwingen. Erst einer Vorladung durch den Staatsanwalt oder einen Richter ist Folge zu leisten. Andernfalls können gegen Sie Zwangsmaßnahmen verhängt werden.