Mitglieder im Anwaltverein

Verkehrsstrafrecht

Sie werden angehalten und von Polizeibeamten kontrolliert ...
In diesem Fall müssen Sie ausschließlich Angaben zur Person machen. Mehr nicht. Ihnen stehen immer umfassende Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte zu, als Beschuldigtem sowieso und als Zeuge zugunsten von Familienangehörigen. Da häufig unklar bleibt, ob man in den Augen der ermittelnden Bamten als Beschuldigter gilt, ist es ratsam generell zu schweigen.

Niemals müssen Sie in Untersuchungsmaßnahmen einwilligen, die Ihre Mitwirkung erfordern. Auch ein Richter darf dergleichen nicht mittels Beschluss anordnen. Dies gilt z.B. für einen Alkoholtest („ins Röhrchen pusten“), einen Urintest, das Auf-einer-Linie-gehen oder die Finger-Nase-Prüfung. Derartige Maßnahmen bedürfen ihrer aktiven Mitwirkung und können nicht einmal zwangsweise von Ihnen verlangt werden. Selbst wenn Ihnen gesagt wird, dies könne Sie entlasten, sollten Sie in der Regel davon Abstand nehmen, freiwillig einen Alkohol- oder Urintest durchzuführen.

Anders verhält es sich mit der Abnahme von Blut. Diese müssen Sie „dulden“. Denn eine Blutabnahme kann zwangsweise angeordnet werden. Allerdings nur dann, wenn es genügend Verdachtsmomente gibt. Sollten Sie in eine derartige Situation geraten, stimmen Sie nicht zu und bestehen Sie darauf, dass die Polizeibeamten einen richterlichen Beschluss einholen. Nur in Ausnahmefällen dürfen Polizeibeamte selbst eine Blutentnahme anordnen. Insbesondere gilt dies eingeschränkt für Nachtzeiten und das Wochenende. Zumindest im hiesigen Bezirk, da hier derzeit kein richterlicher Eildienst zu Nachtzeiten vorgehalten wird.

Sollten Sie „geblitzt“ werden (Rotlicht, Geschwindigkeit, Abstand), gelten für Sie die gleichen Rechte. Sie als Betroffener müssen belehrt und angehört werden und auch hier sollten Sie sich zur Sache selbst nicht äußern. Wenn Sie einen Anhörungsbogen als Zeuge (zur Fahrerermittlung) oder Betroffener ("Ihnen wird zur Last gelegt ...") erhalten, holen Sie am besten anwaltlichen Rat ein, bevor sie schriftlich darauf antworten.

Übrigens: Ihr Auto, abgestellt auf Ihrem Privatgrundstück oder gar in der Garage, darf ohne richterlichen Beschluss in der Regel nicht von Polizeibeamten untersucht werden.

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